DiRUG
Die gesetzliche Offenlegungsfrist für das Geschäftsjahr 2022 endet am 31.12.2023. Achtung: Ohne vorherige Identifikation - keine Offenlegung! Identifizieren Sie sich jetzt über unsere Publikations-Plattform um Ihre Offenlegungspflichten zu erfüllen! Das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) ist am 01.08.2022 bundesweit in Kraft getreten.
Informieren Sie sich jetzt ausführlich zum Thema DiRUG. Wir haben Erklärvideos für Sie zur Verfügung gestellt.
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Offenlegungsmedium
Seit Inkrafttreten des DiRUG müssen Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte für Geschäftsjahre beginnend nach dem 31.12.2021 zur Offenlegung direkt an das Unternehmensregister übermittelt werden. Jahresabschlüsse sowie alle weiteren Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit einem Geschäftsjahresbeginn vor dem 01.01.2022 werden weiterhin beim Bundesanzeiger eingereicht und dort offengelegt. Der Bundesanzeiger Verlag hat seine Publikations-Plattform (www.publikations-plattform.de) der neuen Rechtslage angepasst, sodass Unternehmen wie gewohnt auf einer einzigen Plattform und in allen bekannten Formaten ihren Offenlegungspflichten – ob im Unternehmensregister oder im Bundesanzeiger – komfortabel nachkommen können. Um das zu gewährleisten, bleiben sowohl der Betreiber des Bundesanzeigers als auch die das Unternehmensregister führende Stelle unverändert der Bundesanzeiger Verlag mit Sitz in Köln.
DiRUG - Identifizierung
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) –
Was hat es mit der Identifizierung auf sich?
PDF 1.165 KB / Version: 09.01.2024